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Lampenöle und Grillanzünder

Umwelttipp des Mainzer Umweltladens

In der Vergangenheit führte der Umgang mit Lampenölen und flüssigen Grillanzündern trotz der Warnhinweise immer wieder zu erheblichen Gesundheitsschäden – vor allem bei Kindern, die die Petroleumdestillate tranken. Nach Verschlucken können diese zurück in den Kehlkopf und über die Luftröhre in die Lunge geraten und dort zu einer Lungenentzündung führen, die sogar tödlich enden kann.

Seit dem 1. Juli 2000 gilt daher EU-weit ein Abgabeverbot für gefärbte und parfümierte Lampenöle an den Endverbraucher. Ungefärbte und unparfümierte Gebinde waren aber weiterhin zugelassen. Derartige Produkte sind seitdem mit dem Satz R65 „Gesundheitsschädlich: kann bei Verschlucken Lungenschäden auslösen“ gekennzeichnet und mit kindergesicherten Verschlüssen versehen.

Auch wenn die Zahl der Unfälle seit Mitte 2000 abnahm, kam es trotzdem immer wieder zu Vorfällen, bei denen nicht gefärbte und unparfümierte Grillanzünder und Lampenöle getrunken werden konnten, weil die Flüssigkeiten in produktfremde, kleinere nicht entsprechend beschriftete Behälter umgefüllt wurden oder die Originalbehälter nicht richtig verschlossen waren.

Seit dem 1. April 2010 wurden nicht nur die flüssigen Grillanzünder in die Regelungen mit einbezogen, sondern auch folgende weitere verschärfende Änderungen vorgenommen:

  • Die mit den Gefahrenhinweisen R65 oder H304  („Kann beim Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein“) gekennzeichneten Behälter und für die Abgabe an Privatpersonen bestimmten Lampenöle müssen nun gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich den Vermerk „Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“ tragen.
  • Seit dem 1. Dezember 2010 müssen Lampenöle zusätzlich den Hinweis „Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl – oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht – kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“ und Grillanzünder die Aufschrift „Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“ enthalten.
  • Das Inverkehrbringen von dekorativen Öllampen, die nicht kindersicher (Norm EN14059) sind, ist verboten.
  • Lampenöle und Grillanzünder, die für den Verkauf an Privatpersonen bestimmt sind und die Hinweise R65 oder H304 tragen, dürfen seit dem 1. Dezember 2010 nur noch in schwarzen, undurchsichtigen, höchstens ein Liter fassenden Behältern verkauft werden, um die Neugier von Kindern weniger stark zu wecken und das Umfüllen in kleinere Behälter zu unterbinden.
  • Die Hersteller und Verkäufer von Lampenölen und Grillanzündern sind in der neuen Regelung in die Pflicht genommen, bis zum 1. Dezember 2011 sowie danach jährlich der zuständigen Behörde Daten über Alternativen zu Lampenölen und Grillanzündern zu übermitteln.
  • Zum 1. Juni 2014 wird die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) beauftragt, ein Beschränkungsdosier zu erstellen, mit dem Ziel, Grillanzünder und Lampenöle gänzlich zu verbieten. Ein vollständiges Verbot wird also angestrebt.

Verbrauchertipps

  • Steigen Sie auf Alternativen (größtenteils auf Basis von „Biodiesel“) um, gerade, wenn Kinder im Hause sind.
  • Verwenden Sie nur kindergesichterte Öllampen.
  • Entfernen Sie alte Öllampen aus Sicherheitsgründen.
  • Beaufsichtigen Sie stets Ihre Kinder, wenn Öllampen oder ein Grill in der Nähe sind.
  • Falls doch Grillanzünder oder Lampenöl verschluckt wurde, führen Sie auf keinen Fall ein Erbrechen herbei. Die Gefahr des Eindringens in die Lunge wird damit erhöht. Bringen Sie Vergiftete sofort zum Arzt oder ins Krankenhaus. Nehmen Sie das Etikett des verschluckten Produktes mit und zeigen Sie es dem Arzt vor.

Umwelttipp Juni 2012

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E-Mail
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Jeder 1. Samstag im Monat: 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr

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Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle Münsterplatz:
Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660